öffentliche Einsichtnahme teilrevidiertes Bauinventar

Gemeinden Arni (BE), Biglen, Bowil,  Brenzikofen, Freimettigen, Grosshöchstetten, Häutligen, Herbligen, Konolfingen, Landiswil, Münsingen, Niederhünigen, Oberdiessbach, Oberhünigen, Oberthal, Rubigen, Walkringen, Wichtrach, Worb

Bauinventar nach Art. 10d  Abs. 1 Bst. a BauG Teilrevision, öffentliche Einsichtnahme

Die Bauinventare der erwähnten Gemeinden sind von der Denkmalpflege des  Kantons Bern überarbeitet worden. Es handelt sich um Teilrevisionen. Die Aktualisierungen betreffen insbesondere die erhaltenswerten Inventarobjekte und die allfällige Neuaufnahme von Inventarobjekten im Rahmen der ordentlichen Nachführung des Bauinventars.

Vor der Inkraftsetzung durch  das  kantonale Amt für Kultur werden die teilrevidierten Bauinventare gemäss Art. 13d in Verbindung mit Art. 13a  Abs. 1 BauV veröffentlicht.
Interessierte haben die Möglichkeit, die Entwürfe einzusehen: von  Montag, 22. August, bis und mit Donnerstag, 20. Oktober 2022,  während der ordentlichen Öffnungszeiten auf dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland an der Poststrasse 25 in Ostermundigen.
Die Entwürfe können auch  online auf der Webseite der Denkmalpflege des  Kantons Bern
(www.be.ch/denkmalpflege) und auf den Webseiten der erwähnten Gemeinden konsultiert  werden.

Nach Art. 13a  BauV können sich die in Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG genannten Personen, Organisationen und Behörden zum Entwurf äussern und Anträge  stellen. Äusserungen und Anträge müssen schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist (Datum  der Postaufgabe) bei der Denkmalpflege des Kantons Bern, Schwarztorstrasse 31, Postfach, 3001 Bern eingereicht werden.

Es ist nicht möglich, die Aufnahme eines Objekts ins Bauinventar mit einem Rechtsmittel anzufechten. Es kann mit Beschwerde nur gerügt  werden, dass das Inventar unvollständig sei, also Objekte darin fehlen würden  (Artikel 13a Abs. 4 BauV). Eigentümerinnen und Eigentümer, die möchten, dass ihr Objekt aus dem  Inventar entlassen wird, können dies im Baubewilligungs- oder  Nutzungsplanverfahren verlangen.
Im Übrigen  verweisen wir auf Art. 13a-c  BauV.